Anrechnung unangemessener Bestattungsvorsorge bei Sozialhilfebezug

Der Sozialhilfeträger muss Heimpflegekosten nicht übernehmen, wenn der Pflegebedürftige mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließt, der eine unangemessen hohe Treuhandeinzahlung beinhaltet.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle 86-jährigen Rentnerin aus Kamen, die mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen einen Vertrag zur Ausführung ihrer Beerdigung geschlossen hat. Als Gegenleistung zahlte sie vorab 8000,- Euro an das Unternehmen, wobei ein etwaiger Überschuss nach Abzug aller Kosten dem Sohn zukommen sollte.

Der Kreis Unna lehnte die Übernahme von Heimkosten für die Rentnerin ab, weil sie ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zur vorrangigen Deckung der Heimpflegekosten einzusetzen habe. Ihr Vermögen sei nur bis zu einer Freigrenze von 2600,- Euro vor einer Anrechnung auf den Sozialhilfeanspruch geschützt.

Die hiergegen von der Rentnerin erhobene Klage wies das Sozialgericht als unbegründet ab. Der Klägerin stehe keine Sozialhilfe zu, solange sie über einen Rückübertragungsanspruch von etwa 8000,- Euro aus dem Treuhandvertrag mit dem Bestattungsunternehmen verfüge. Dieses Vermögen für die Heimpflegekosten einzusetzen bedeute keine Härte für die Betroffene. Der Vertrag übersteige deutlich die Grenze einer angemessenen Bestattungsvorsorge. Im Kreis Unna koste eine eigenverantwortlich geplante Bestattung etwa 3500,- Euro. Mit diesem Betrag sei eine Wahlgrabstätte mit Erdbestattung einschließlich nachfolgender Grabpflege zu finanzieren. Die nicht nachvollziehbare Kalkulation des Bestattungsunternehmens und die vereinbarte Rückzahlung von Überschüssen an den Sohn der Klägerin sprächen zudem für die Unangemessenheit der beabsichtigten Bestattungsumstände.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.02.2009, Az.: S 47 SO 188/06