Behinderte müssen nicht Fahrrad fahren

Behinderte Menschen haben in der Regel gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf, zum Ausgleich ihrer Behinderung mit einem entsprechenden Fahrrad versorgt zu werden. Erst wenn ein Therapiedreirad zur Befriedigung der „elementaren Bewegungsfreiheit“ erforderlich ist, besteht eine entsprechende Versorgungspflicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

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Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl

Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines so genannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.

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Reform zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 19.06.07 mitgeteilt, dass die Pflegeversicherung ein zentraler Baustein der sozialen Sicherungssysteme bleibt. Interessant dürfte hierbei insbesondere sein, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (seit 1995 in der Höhe unverändert) angepasst werden.
Die Reform der Pflegeversicherung soll den Grundsatz "ambulant vor stationär" stärken, die Rehabilitations- und Präventionsanstrengungen der Pflegebedürftigen unterstützen sowie die Leistungen individuell auf die Bedarfe der Menschen ausrichten. Der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf der Demenzkranken soll künftig besser berücksichtigt werden.

 

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Gesetzliche Neuregelungen im April

Neben verschiedenen Regelungen ist insbesondere das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes interessant.

Nach Angaben der Bundesregierung soll so das sozial- und das arbeitsgerichtliche Verfahren erleichtert werden und es damit zu einer Entlastung der Gerichte kommen.

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Auch für volljährige Pflegekinder kann Kindergeld gewährt werden

Im Streitfall hatte die Klägerin, die Tante des volljährigen Kindes S., Kindergeld beantragt und das damit begründet, sie habe S. ab April 2006 in ihren Haushalt aufgenommen, weil S. sonst obdachlos geworden wäre; sie nehme S. bis zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses bei sich auf. Dieser Antrag wurde von der Familienkasse abgelehnt, was damit begründet wurde, dass S. zu ihr nicht durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden wäre. S. sei bereits volljährig und halte sich nur vorübergehend bei ihr im Haushalt auf.

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