Pflegebedürftige haben ein Recht auf freie Wahl der Pflegeperson

Wer sich seine Pflegehilfen selbst organisiert, ist bei der Wahl der Pflegeperson frei,
wenn die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist. Das entschied in einem heute
veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 60jähriger Pflegebedürftiger aus Kassel Pflegegeld
beantragt. Dass er die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllte, war unstreitig. Die
AOK wollte ihn jedoch auf Pflege-Sachleistungen verweisen, weil sie durch die vom Kläger
ausgesuchte Pflegeperson die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung nicht in geeigneter Weise sichergestellt sah. Eine Sachverständige hatte
gewisse Pflegedefizite festgestellt. Der Kläger hatte als Pflegeperson seines Vertrauens
einen Bekannten ausgesucht, der Frührentner ist und ihn täglich beim Waschen, Kleiden
und im Haushalt unterstützt.
Die Darmstädter Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und verurteilten die AOK
zur Zahlung von Pflegegeld. Nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen
bleibe es ihm überlassen, seine Pflege selbst zu organisieren und eine
Pflegeperson auszuwählen, der er vertraue. Da die vom Gesetz geforderte Sicherstellung
der Pflege „in geeigneter Weise“ schwer zu konkretisieren sei, könnten auch vereinzelt
auftretende Pflegemängel nicht automatisch zur Ablehnung selbstorganisierter
Pflegehilfe führen.

LSG Hessen, AZ L 8 P 10/05