Elterngeld berechnet sich aus tatsächlichem und nicht aus möglichem vorherigem Einkommen

Elterngeld kann nur für tatsächlich erzieltes, nicht aber für ein gedachtes, wegen der Betreuung eines älteren Kindes ausgefallenes Einkommen beansprucht werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen entschieden.

Die Kläger sahen sich ungleich gegenüber anderen Müttern behandelt, da sie vor der Geburt ihres zweiten Kindes wegen der Betreuung des ersten Kindes nicht das Einkommen erzielt hatten, das sie als durchgehend Berufstätige erzielt hätten.

Sie argumentierten, das wegen der Betreuung des ersten Kindes während der Elternzeit ausgefallene Einkommen müsse durch das vor dessen Geburt im ungekündigten Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen ersetzt werden. Die gesetzliche Regelung, nur das tatsächlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes erzielte Einkommen zugrunde zu legen, missachte den mit der Einführung des Elterngeldes verfolgten familienfördernden Zweck und verstoße zudem gegen das Grundgesetz.

Das SG Dortmund hat entschieden, dass der Gesetzgeber beim Wechsel von der vorher geltenden Erziehungsgeldgewährung, die abhängig von einer bestimmten Höhe des Familieneinkommens war, auf die seit dem 01.01.2007 eingeführte Elterngeldregelung frei gewesen ist, die Leistung vom tatsächlich erzielten und nicht vom ausgefallenen, vorherigen Einkommen abhängig zu machen. Im Rahmen einer zusätzlichen, von Grundbedürfnissen des Kindes beziehungsweise der Familie unabhängigen familienfördernden Leistung habe der Gesetzgeber, ohne hierdurch gegen den Gleichheitssatz oder den Schutz- und Förderungsgedanken von Ehe und Familie des Grundgesetzes zu verstoßen, auf das vor der Geburt des zweiten Kindes tatsächlich erzielte Einkommen abstellen dürfen.


Urteile vom 28.07.2008, Az.: S 11 EG 28/07; S 11 EG 41/07