Keine Anrechnung von Ausbildungsgeld in einer WfbM auf Grundsicherung nach SGB XII

Das LSG Berlin – Brandenburg hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 entschieden, dass das Ausbildungsgeld, das in der WfbM gezahlt wird, mangels Zweckidentität nicht als Einkommen auf die Leistung nach den §§ 41 ff SGB XII anzurechnen ist.

Die Richter haben ausgeführt, dass das Ausbildungsgeld nicht zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestimmt ist. Vielmehr soll dem behinderten Menschen ein fester Geldbetrag nach Art eines Taschengeldes für kleinere Ausgaben zur Verfügung stehen und zugleich die Motivation für die Bildungsmaßnahme gefördert werden.

Die Leistungen der Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII dagegen sind auf die Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs gerichtet. So umfasst der gewährte Regelsatz den notwendigen Lebensunterhalt.
Mangels Zweckidentität der beiden Leistungen ist das Ausbildungsgeld bei der Grundsicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen.