LSG Baden-Württemberg gesteht autistischem Schüler Schulbegleiter zu

Das  Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein behinderter autistischer Schüler kann im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf einen Schulbegleiter haben kann.
Der Kläger besucht eine Sonderschule. Wegen der Folgen eines frühkindlichen Autismus benötigt er auch während des Unterrichts einen Schulbegleiter, der ihn durch körperliche Signale in die Lage versetzt, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und körperliche Hygiene nicht zu vergessen. Der um die Eingliederungshilfe angegangene Sozialhilfeträger war der Auffassung, diese Aufgabe gehöre zur pädagogischen Förderung der Schüler und sei damit primär Aufgabe der Schule.

Demgegenüber hat das LSG die Auffassung des SG bestätigt, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Schule gegenwärtig den kompletten Eingliederungsbedarf des Jungen abdecke. Es habe sich gezeigt, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung auch Hilfestellungen von den Lehrkräften in nicht intensiv beaufsichtigten Situationen notwendig seien. Dies betreffe etwa die Ankunft in der Schule oder in Pausen, vor allem aber die problematische Ernährung des Schülers. Nach ärztlichem Urteil müsse für die Ernährung möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden. Dies begründe einen ergänzenden Eingliederungsbedarf, der von der sonderpädagogischen Betreuung allein nicht gedeckt werden könne, der aber auch während der Unterrichtsstunden entstehe.

Das vorhandene Defizit werde dadurch belegt, dass der Schüler trotz schulischer Betreuung wegen des bedenklichen Ernährungszustands im Sommer 2006 in einer Fachklinik aufgenommen werden musste. Zwar sei die schulische Betreuung grundsätzlich Sache des Schulträgers. Damit sei der Träger der Sozialhilfe aber nicht von der Prüfung eines eventuell bestehenden zusätzlichen Bedarfes freigestellt. Es komme in der Eingliederungshilfe immer auf die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles an, die hier dadurch gekennzeichnet seien, dass offenbar ein Betreuungsdefizit bestehe.

In den Gründen des Beschlusses erteilte das LSG den Eltern des Schülers den Hinweis, einen Schulwechsel in Erwägung zu ziehen. Nach den vorliegenden Auskünften der Schule sei es immerhin denkbar, dass die Schule mit dem besonderen Förderungsbedarf autistischer Kinder nicht ausreichend vertraut sei und der zusätzliche Betreuungsbedarf in einer anderen Einrichtung gedeckt werden könnte.

LSG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 09.01.07, Az. L 7 SO 5701/06 ER-B