Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 28.09.2006 (Urteil vom 28. September 2006 - Az. L 23 SO 1094/05 – nicht rechtskräftig) entschieden, wie der Freibetrag für Erwerbstätige bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu berechnen ist.

 

Die Klägerin erhielt ein monatliches Einkommen von 101,40 €. Dieses setzte sich aus dem Grundlohn in Höhe von 67,00 €, einem Steigerungsbetrag in Höhe von 8,40 € und einem Arbeitsförderungsgeld von 26,00 € zusammen.

Der Beklagte hat den verbleibenden Freibetrag vom bereinigten Einkommen berechnet, indem er das Einkommen aus der WfbM um die Beträge für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 € und das Arbeitsförderungsgeld bereinigte. Der sich daraus ergebende Selbstbehalt belief sich auf 49,88 €.

Nachdem das Sozialgericht Neuruppin (Az. S 14 SO 23/05) zunächst dem Beklagten bei der Berechnung zustimmte, hat das LSG Berlin-Brandenburg der Berufung der Klägerin in diesem Punkt stattgegeben.

Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg kann dem Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII nicht das bereinigte Erwerbseinkommen nach § 82 Abs. 2 SGB XII zugrunde gelegt werden, sondern  der Bruttobetrag des damit erworbenen Einkommens.

Der Begriff „ferner“ in § 82 Abs. 3 SGB XII ist entgegen der Auffassung des SG nicht im Sinne von „weiterhin, zusätzlich, alsdann“, so zu verstehen, dass Bezugspunkt für die Berechnung des Absetzungsbetrages nach Absatz 3 das nach Absatz 2 der Vorschrift ermittelte Einkommen wäre und mit dem Begriff „ferner“ eine Reihenfolge der Berechnung vorgegeben wird. Das Wort „ferner“ ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass die Absetzung für Erwerbstätigkeit nur bei der Einkommensberechnung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt, nicht aber bei der Eingliederungshilfe.

Dieses setzt sich aus dem Grundlohn, dem Steigerungsbetrag und dem Arbeitsförderungsgeld zusammen. Der Freibetrag wiederum setzt sich dann aus 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des Betrages, der sich ergibt, wenn vom Bruttoentgelt 1/8 des Eckregelsatzes abgezogen werden, zusammen.

Das LSG rechnete danach in seiner Entscheidung wie folgt:

Entgelt 101,40 €
abzüglich 1/8 Eckregelsatz 41,38 €
verbleiben 60,02 €
davon abzüglich 25% 15,01 €
Freibetrag
56,39 €