Anrechnung des Mittagessens in der Werkstatt auf die Grundsicherung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 28.09.2006 (Urteil vom 28. September 2006 - Az. L 23 SO 1094/05 – nicht rechtskräftig) entschieden, wie und in welcher Höhe das kostenlose Mittagessen für Erwerbstätige bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) von der Grundsicherung abzuziehen ist.


Die Klägerin arbeitet in einer WfbM und erhält dort ein kostenfreies Mittagessen. Der Beklagte hat deswegen einen Betrag in Höhe von 2,20 € pro Mittagsessen und Arbeitstag in der Werkstatt abgezogen. Dieser Betrag sei auch deswegen nicht zu beanstanden, da die Sachbezugsverordnung 2,61 € pro Tag vorsehe.
Die Berechnung des Betrages wurde anhand der Sachbezugsverordnung durchgeführt (die Sätze der Sachbezugsverordnung werden jährlich neu ermittelt).

Die gegen die Höhe des Betrages gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Diese war der Auffassung, dass sich der abzuziehende Betrag aus dem im Regelsatz enthaltenen Bedarfsanteil ergeben müsse.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Sozialhilfeträger zwar grundsätzlich befugt ist, die gewährte Grundsicherung wegen der Nutzung des kostenlosen Mittagessens in einer WfbM abweichend festzulegen (§§ 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
Allerdings darf sich der Betrag nicht an der Sachverordnung orientieren. Maßstab für den Abzug nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei vielmehr die Höhe des – anderweitig gedeckten – Bedarfs. Bei der Bemessung des anzusetzenden Betrages ist daher der entsprechende im Regelsatz enthaltene Bedarfsanteil in Ansatz zu bringen.

Dieser betrug im Fall der Klägerin lediglich 1,77 €.