neue Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

Nach eingehender Überarbeitung treten die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zum 1. September 2006 in Kraft. Mit dieser Neufassung werden die Richtlinien zum einen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst. Zum anderen fließen langjährige Erfahrungen aus der Begutachtungstätigkeit der Medizinischen Dienste ein. Die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Verfahren:

  • Bei den krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen haben die Gutachter des Medizinischen Dienstes jetzt den Zeitaufwand für die Grundpflege sowie den Zeitaufwand für die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zu erheben und im Formulargutachten gesondert zu dokumentieren.
  • Das Verfahren zur Begutachtung von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurde in die Richtlinien integriert. Der Minimental-Test zum Erkennen von Anzeichen einer Demenz wurde durch ein Raster für die Erkennung eines psychopathologischen Befunds ersetzt, das an ein Verfahren der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) angelehnt ist.
  • Bei Begutachtungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen wird jetzt ein komplettes Pflegegutachten erstellt und eine Pflegestufe vergeben.