Kindergeld für zu 25 Prozent in der Erwerbsfähigkeit behindertes Kind in Berufsausbildung

Das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil festgestellt, dass ein behindertes Kind, das sich in einer Berufsausbildung befindet, auch dann Anspruch auf Kindergeld hat, wenn seine Ausbildungsvergütung über der das Kindergeld normalerweise ausschließenden Grenze von 7.680 Euro pro Jahr liegt.

Dies begründet das FG mit einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ob es mit dieser Auffassung richtig liegt, darüber wird der BFH entscheiden.
Für volljährige Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich entweder in einer Berufsausbildung befinden und Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 Euro pro Jahr haben oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. In dem Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, lagen die beiden Merkmale in Kombination vor.
Die Tochter des Klägers war aufgrund eines zu Schulzeiten erlittenen Sportunfalls zu 25 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, was sie aber nicht hinderte, eine Ausbildung zur Reisekauffrau zu absolvieren, durch die sie mehr als den Grenzbetrag von 7.680 Euro verdiente. Der klagende Vater machte geltend, dass dieser Grenzbetrag im Falle seiner Tochter um den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG in Höhe von 310 Euro zu erhöhen sei. Die Familienkasse vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Tochter nicht aufgrund ihrer Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, da sie ihre Ausbildung in gleicher Weise wie nicht behinderte Kinder absolviere.
Behinderten-Pauschbetrag ist Richtschnur für behinderungsbedingten Mehrbedarf

Das FG gab dem klagenden Vater recht. Ein - wenn auch nur leicht - behindertes Kind habe neben dem allgemeinen Lebensbedarf, dem Grundbedarf, einen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, den gesunde Kinder nicht hätten. Der Grundbedarf sei - wie für nicht behinderte Kinder auch - mit 7.680 Euro zu bemessen, der behinderungsbedingte Mehrbedarf sei in Ermangelung konkreter Einzelnachweise in Höhe des maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrages, hier also 310 Euro, anzusetzen. Da die Einkünfte der Tochter den Betrag von 7.990 Euro nicht überschritten, der sich ergibt, wenn zu den 7.680 Euro Ausbildungsvergütung die 310 Euro Mehrbedarf gerechnet werden, sei sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ihren gesamten Lebensbedarf zu decken.
Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt. So wird in letzter Instanz der BFH zu entscheiden haben (dortiges Az.: III R 5/08).