Kindergeld und Abzweigung

Immer noch und immer wieder gibt es Probleme mit dem Kindergeld, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr zu Hause, sondern in einer Wohneinrichtung leben.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind besteht ohne Altersbegrenzung auch dann, wenn die Kosten der Wohneinrichtung vom Sozialamt übernommen werden, sofern die Eltern finanzielle Aufwendungen für das Kind haben und/oder es auch an den Wochenenden zu Hause betreuen. Das Kindergeld wird dann von der Familienkasse an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Die Sozialämter in Berliner stellen zur Zeit wieder zunehmend bei den Familienkassen einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG. Sie begründen dies damit, dass sie für den Unterhalt des Kindes aufkommen, indem sie die Heimkosten bezahlen und die Eltern nur den geringen Betrag von 26 € bzw. 46 € als Unterhaltsleistung an das Amt zahlen. Die weiteren Aufwendungen der Eltern, die der Kontaktpflege mit dem Kind dienen oder als Sachleistungen für das Kind ausgegeben werden, sind nach Auffassung der Senatsverwaltung und der Bezirksämter als „freiwillige“ Unterhaltsleistungen anzusehen und rechtfertigen nicht die Auszahlung des Kindergeldes an die Eltern. Es sei vielmehr an den Sozialhilfeträger auszuzahlen, da dieser die Kosten der Unterbringung trägt.

Zu einem derartigen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes muss die Familienkasse den Kindergeldberechtigten anzuhören. Die Familienkasse fragt schriftlich nach, in welchem Umfang Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht werden durch finanzielle Aufwendungen und Betreuung zu Hause. Aufgrund dieser Angaben entscheidet die Familienkasse über den Abzweigungsantrag.
Sofern die Eltern Aufwendungen für ihr Kind haben – unabhängig welcher Art - , die der Summe des Kindergeldes entsprechen, oder aber erhebliche Betreuungsleistungen an den Wochenenden erbringen, lehnen die Familienkassen den Antrag des Sozialamtes in der Regel ab.

Hiergegen kann das Sozialamt Einspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht klagen.

Verschiedene Finanzgerichte,  auch das Finanzgericht Berlin – Brandenburg, haben in derartigen Fällen entschieden, dass den Eltern, die solche Aufwendungen nachgewiesen haben, das Kindergeld zusteht.
Gegen diese Entscheidungen wurde vom Land Berlin beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, die Entscheidung steht noch aus.

Es bleibt also abzuwarten wie der Bundesfinanzhof die Frage entscheidet, ob einer Abzweigung entgegensteht, dass „freiwillige“ Unterhaltsleistungen der Eltern (Barunterhalt und Sachleistungen) erbracht werden, die dem Kindergeld in der Summe entsprechen und es ist auch zu klären, ob Betreuungsleistungen ebenfalls mit zu berücksichtigen sind.

Bis dies höchstrichterlich geklärt ist, ruhen derzeit die Einspruchs – oder Klageverfahren hinsichtlich der Abzweigung.
Einer Nachfrage, ob Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes besteht, sollte zugestimmt werden.

Selbstverständlich werden Sie über den Ausgang dieser Revisionsverfahren informiert werden.

Mit Urteilen vom 09.02.09 (Az u.A. III R 37/07) ist der Bundesfinanzhof der Linie des FG Berlin-Brandenburgs (s.o.) gefolgt.