Gerichtskosten
Ob neben den Kosten für einen Rechtsanwalt auch Gerichtskosten anfallen, hängt vom jeweiligen Rechtsbereich ab. Fallen Gerichtskosten an, so richten sich diese nach der Höhe des Streitwertes.
Bei sozialgerichtliche Verfahren fallen nach § 183 SGG grundsätzlich keine Gerichtskosten an.
Allerdings können Ihnen Gerichtskosten auferlegt werden, wenn das Gericht der Meinung ist, Sie würden den Rechtsstreit missbräuchlich führen. In einem solchen Fall werden Sie von dem jeweiligen Gericht darauf hingewiesen. Sollten Sie den Rechtsstreit dennoch weiterführen wollen, können Ihnen Kosten auferlegt werden. Sie sollten sich in diesem Zusammenhang anwaltlich beraten lassen.
Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere die Kosten für einen Rechtsanwalt) müssen Sie jedoch zunächst selbst tragen. Ob und in welcher Höhe der Gegner diese Kosten zu erstatten hat, entscheidet das Gericht bei Beendigung des Verfahrens.
Für verwaltungsgerichtliche Verfahren werden grundsätzlich Kosten erhoben.
Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert und sind mit Beginn des Rechtsstreites fällig. Sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten muss die unterlegene Seite übernehmen.
Die Höhe der Gerichtskosten ist in § 34 GKG geregelt.
Um die Höhe der Kosten vorab selbst abschätzen zu können, empfiehlt sich die Verwendung eines Kostenrechners (z.B. http://www.rechtsverdreher.info/Kostenrechner%20RVG%20GKG.htm).
Soweit Ihr Einkommen für die Gerichts- und Anwaltskosten nicht ausreicht, müssen Sie jedoch nicht auf Ihr "gutes Recht" verzichten, sondern können Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen.