falscher Bescheid

Wenn Sie einen Bescheid bekommen haben, denn Sie für falsch halten bzw. mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind, können Sie dagegen grundsätzlich innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Sollten Sie diese Frist überschritten haben, kann es dennoch möglich sein, einen Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Dazu genügt es, an die Behörde einen kurzen Satz zu schreiben. Zum Beispiel: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom (...) ein." Sie können den Widerspruch aber auch bei der Behörde selbst abgeben. Lesen Sie dazu die Anmerkungen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruches.

Ist eine Entscheidung besonders eilig, besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich zum Widerspruch einen "Antrag auf einstweilige Anordnung" beim zuständigen Gericht zu stellen.

Begründen müssen Sie den Widerspruch zunächst nicht und juristische Formulierungen sind auch nicht erforderlich. Der Sinn und Zweck eines Widerspruches ist, dass sich der Bürger zur Überprüfung seines Begehrens erneut an die Behörde wenden kann.

Sollten Sie nach drei Monaten noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, sollten Sie nachfragen. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen.

Wenn Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben, Ihr Vortragen aber nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurde, können Sie innerhalb eines Monats dagegen eine Klage einreichen. Die Einzelheiten können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

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