Merkzeichen

Die bekanntesten Probleme ergeben sich u.a. bei den Nachteilsausgleichen. Diese werden durch Merkzeichen im (Schwer)Behindertenausweis dokumentiert.

Im wesentlichen kommen die folgenden Merkzeichen in betracht:

  • außergewöhnliche Gehbehinderung - aG
  • Begleitung - B
  • erhebliche Gehbehinderung - G
  • Gehörlosigkeit - Gl
  • Hilflosigkeit - H
  • Rundfunkgebührenbefreiung - RF
  • Teilnahme am Sonderfahrdienst - T

 

Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung - aG

 

Erforderlich für Parkerleichterungen (z.B. Behindertenparkplätze) und Nachteilsausgleich bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Aufgrund der Schwere des Leidens ist eine dauerhafte Bewegung nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges möglich.

Hierzu zählen insbesondere Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die - auch aufgrund von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Auch die inneren Organe können derart erkrankt sein, dass eine solche Gleichstellung gerechtfertigt ist (bspw. Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades).

Merkzeichen Begleitung - B

Dieses Merkzeichen ist besonders wichtig für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Ständige Begleitung ist erforderlich, wenn bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge der Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere fremde Hilfe erforderlich ist. Das ist besonders dann zutreffend, wenn fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig. Es ist aber auch denkbar, dass aufgrund einer geistigen Behinderung, eine schweren Seh- oder Hörbehinderung oder schwerer Anfallsleiden die Orientierungsstörungen ausgeglichen werden müssen.

Merkzeichen Blind - Bl

Erforderlich für Parkerleichterungen (z.B. Behindertenparkplätze) und Nachteilsausgleich bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Das Augenlicht muss nichtvollständig fehlen. Es genügt bereits, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder so schwere andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.

Merkzeichen erhebliche Gehbehinderung - G

Dieses Merkzeichen ist u.a. für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, für Nachteilsausgleiche bei der Steuer und den Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe und der Grundsicherung von Bedeutung.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Das Gehvermögen muss derart eingeschränkt sein, dass nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten - oder auch nicht ohne Gefahren für sich oder andere - Wegstrecken zurückgelegt werden können, die normalerweise zu Fuß gut zu bewältigen sind.

Auch Störungen der Orientierungsfähigkeit können zu einer erhenlichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit führen.

Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn diese sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Grad der Behinderung bei einer geistigen Behinderung 100 beträgt, meist aber auch schon bei 80 oder 90.

Merkzeichen Gehörlosigkeit - Gl

Dieses Merkzeichen ist besonders wichtig für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Taubheit muss nicht beiderseits vorliegen. Für das Merkzeichen ist es auch ausreichend, wenn eine an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits vorliegt und Sprachstörungen vorliegen.

Merkzeichen Hilflosigkeit - H

Dieses Merkzeichen ist u.a. für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Nachteilsausgleiche bei der Steuer wichtig.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Fremde Hilfe für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtung im täglichen Tagesablauf ist aufgrund der Behinderung in erheblichem Umfang erforderlich.

Merkzeichen Rundfunkgebührenbefreiung - RF

Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht/Gebührenermäßigung beim Telefontarif (Sozialtarif der Deutschen Telekom).

Gesundheitliche Voraussetzungen

  • Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit Behinderungsgrad ab 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, oder mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 allein wegen der Schwerhörigkeit,
  • Behinderte Menschen ab einem Behinderungsgrad von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (weder im Freien noch in geschlossenen Räumen), auch nicht mit Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) oder Begleitperson.

Merkzeichen Teilnahme am Sonderfahrdienst - T

Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Berliner Sonderfahrdienst.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Merkzeichen aG), mit einem mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von mindestens 80 und einer Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen.